{"id":94,"date":"2024-10-17T20:01:30","date_gmt":"2024-10-17T18:01:30","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress86.gcms.verdigado.net\/?page_id=94"},"modified":"2026-04-16T15:57:29","modified_gmt":"2026-04-16T13:57:29","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gruene-bergedorf.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Satzung<\/strong> <strong>des Kreisverbandes B\u00dcNDNIS 90 \/ DIE GR\u00dcNEN Hamburg-Bergedorf<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Kreisverband f\u00fchrt den Namen B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Hamburg-Bergedorf (GR\u00dcNE Bergedorf, umgangssprachlich auch \u201eBergedorfer Gr\u00fcne\u201c oder \u201eB\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Bergedorf\u201c, im Folgenden auch \u201ePartei\u201c). Die Gr\u00fcnen Bergedorf sind Kreisverband der politischen Partei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN.<\/li>\n\n\n\n<li>Sitz und Arbeitsgebiet des Verbandes ist der Bezirk Bergedorf der Freien und Hansestadt Hamburg.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Mitglied der Partei kann werden<\/strong>, wer sich zu den Grunds\u00e4tzen der Partei bekennt und keiner anderen Partei angeh\u00f6rt.<\/li>\n\n\n\n<li>\u00dcber die&nbsp;<strong>Aufnahme<\/strong>&nbsp;von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstands.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Zur\u00fcckweisung eines Aufnahmeantrages<\/strong>&nbsp;durch den Vorstand ist von ihm gegen\u00fcber der antragstellenden Person schriftlich zu begr\u00fcnden und, sofern die antragstellende Person damit einverstanden ist, der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.<\/li>\n\n\n\n<li>Gegen die Zur\u00fcckweisung kann bei der Mitgliederversammlung&nbsp;<strong>Einspruch<\/strong>&nbsp;erhoben werden; der Einspruch kann auch durch die antragstellende Person eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.<\/li>\n\n\n\n<li>Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben ferner das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen (Rederecht), an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen (\u00d6ffentlichkeitsprinzip), dort Antr\u00e4ge einzubringen, \u00fcber Antr\u00e4ge abzustimmen und sich mit anderen in Stadtteil- und Arbeitsgruppen eigenst\u00e4ndig zu organisieren (Partizipationsprinzip). Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag (\u00a7 3) p\u00fcnktlich zu entrichten.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod&nbsp;<strong>beendet<\/strong>. Der Austritt ist gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsstelle in Textform zu erkl\u00e4ren.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>\u00dcber den&nbsp;<strong>Ausschluss<\/strong>&nbsp;eines Mitglieds entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag.<\/li>\n\n\n\n<li>Abweichend von Punkt 6. gilt:&nbsp;<strong>Hat ein Mitglied&nbsp;<\/strong>innerhalb von einem Monat nach Zugang der zweiten Mahnung&nbsp;<strong>einen offenen Beitrag im Sinne von \u00a7&nbsp;3 nicht gezahlt<\/strong>, gilt diese Nichtzahlung als Austritt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Beitragszahlung soll schriftlich angemahnt werden. In der zweiten Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass das Mitglied nach Ablauf eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung, fr\u00fchestens nach Ablauf von sechs Monaten nach F\u00e4lligkeit des angemahnten Beitrags, als ausgetreten gilt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Mitglieder neofaschistischer und neonazistischer Organisationen<\/strong>&nbsp;k\u00f6nnen nicht Mitglied der GR\u00dcNEN Bergedorf sein.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Beitrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags<\/strong>&nbsp;bemisst sich nach den Regelungen der Bundessatzung. Der Mitgliedsbeitrag betr\u00e4gt mindestens 1% vom Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungs- bzw. entsprechender privater Versicherungen und Lohn- \/ Einkommensteuer sowie Zuschlagsteuern). Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind monatlich zu zahlen.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Wer f\u00fcr die Gr\u00fcnen Bergedorf in der Bezirksversammlung Bergedorf&nbsp;<strong>ein Mandat innehat<\/strong>, leistet neben dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Mitgliedsbeitrag einen Mandatstr\u00e4ger*innenbeitrag an den Kreisverband.<\/li>\n\n\n\n<li>Die H\u00f6he der Mandatstr\u00e4ger*innenbeitr\u00e4ge betr\u00e4gt 35 % der allgemeinen j\u00e4hrlichen&nbsp;Aufwandsentsch\u00e4digung, die der jeweiligen Person als Mitglied der Bezirksversammlung neben dem Sitzungsgeld gew\u00e4hrt wird, bis zu einer Beitragsh\u00f6he von 3.300,- \u20ac. Dar\u00fcber hinausgehende Beitr\u00e4ge werden mit 17,5 % der Aufwandsentsch\u00e4digung bis zu einer Beitragsh\u00f6he von 4.950,- \u20ac berechnet. Weitere Beitr\u00e4ge werden mit 8,75 % der Aufwandsentsch\u00e4digung berechnet.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Berechnungsformel:1. Aufwandsentsch\u00e4digung A bis 9.428,57 \u20ac:A x 35 % = Beitrag (max: 3.300,00 \u20ac)2. Aufwandsentsch\u00e4digung A bis 18.857,143.300,00 \u20ac + (A \u2013 9.428,57 \u20ac) x 17,5 % = Beitrag (max: 4.950,00 \u20ac)3. Aufwandsentsch\u00e4digung A \u00fcber18.857,14 \u20ac4.950,00 \u20ac +(A \u2013 18.857,14 \u20ac ) x 8,75 % = Beitrag<\/li>\n\n\n\n<li>Mandatstr\u00e4ger*innenbeitr\u00e4ge werden sp\u00e4testens drei Wochen nach Auszahlung der jeweiligen Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00e4llig.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Wer sich als Nichtmitglied der Partei<\/strong>&nbsp;f\u00fcr die Gr\u00fcnen Bergedorf um&nbsp;<strong>ein Mandat in der Bezirksversammlung Bergedorf bewirbt<\/strong>, ist nach M\u00f6glichkeit schon bei der Kandidatur um einen Listenplatz dazu zu verpflichten, einen schuldrechtlichen Vertrag mit der Partei zur Entrichtung von Beitr\u00e4gen analog Punkt 3. abzuschlie\u00dfen. Dieser Vertrag ist vonseiten des Vorstands unverz\u00fcglich nach der erfolgten Bezirkswahl mit dem jeweils gew\u00e4hlten Nichtmitglied zum Abschluss zu bringen.<\/li>\n\n\n\n<li>Von der Regelung nach 3. kann der Kreisvorstand zur Vermeidung von sozialen H\u00e4rten Abweichungen zulassen. Dies bedarf eines Antrags der betroffenen Person, der in Textform gefasst ist; in dem Antrag muss die soziale H\u00e4rte hinsichtlich der Art und des finanziellen Umfangs bestimmt und nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr eine betragsm\u00e4\u00dfig abweichende Vertragsbestimmung zu Punkt 4.&nbsp;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Organe des Kreisverbandes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Organe des Kreisverbandes sind<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a) die Kreismitgliederversammlung (KMV),<\/p>\n\n\n\n<p>b) der Kreisvorstand&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Arbeitsgruppen (entsprechend Fachgruppen in der Satzung des Bundesverbandes)<\/p>\n\n\n\n<p>sowie&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Stadtteilgruppen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Organe des Kreisverbandes tagen grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Fach- und Stadtteilgruppen haben in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Bereich betreffen, beratende Funktion f\u00fcr Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung. Ihre Beschl\u00fcsse sind jedoch f\u00fcr den Kreisverband und seine \u00fcbrigen Organe ohne Bindungswirkung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Mitgliederversammlung ist das&nbsp;<strong>oberste Gremium<\/strong>&nbsp;der GR\u00dcNEN Bergedorf. Sie bestimmt die politische Ausrichtung der Partei. Die Mitgliederversammlung kann Beschl\u00fcsse des Kreisvorstandes aufheben und Weisungen erteilen.<\/li>\n\n\n\n<li>Sie&nbsp;<strong>beschlie\u00dft unter anderem \u00fcber<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li>den Haushalt,&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>den Rechenschaftsbericht,<\/li>\n\n\n\n<li>die Entlastung des Kreisvorstandes,&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK-Delegierte),&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>die Satzung,<\/li>\n\n\n\n<li>das Bezirkswahlprogramm,&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>die Teilnahme an und die Kandidat*innenaufstellung f\u00fcr die Wahl zur Bezirksversammlung Hamburg-Bergedorf sowie<\/li>\n\n\n\n<li>die Aufl\u00f6sung des Kreisverbands,<\/li>\n\n\n\n<li>die Wahlkreislisten f\u00fcr die B\u00fcrgerschaftswahl.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Aufgaben auf andere Organe der GR\u00dcNEN Bergedorf&nbsp;<strong>\u00fcbertragen<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt&nbsp;<strong>zwei Rechnungspr\u00fcfer*innen<\/strong>&nbsp;f\u00fcr jeweils zwei Jahre. Sie d\u00fcrfen nicht dem Kreisvorstand angeh\u00f6ren. Ihre&nbsp;<strong>Wiederwahl in Folge<\/strong>&nbsp;ist&nbsp;<strong>dreimal<\/strong>&nbsp;m\u00f6glich. Beide Rechnungspr\u00fcfer*innen sind zur Buchpr\u00fcfung verpflichtet.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Listenmitgliedern und BDK-Delegierten sind&nbsp;<strong>geheim<\/strong>. Bei den \u00fcbrigen Wahlen wird grunds\u00e4tzlich&nbsp;<strong>offen&nbsp;<\/strong>abgestimmt, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Wahlen in gleiche \u00c4mter<\/strong>&nbsp;k\u00f6nnen in einem Wahlgang erledigt werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durch Einladung einberufen auf<\/li>\n\n\n\n<li>Beschluss einer fr\u00fcheren Kreismitgliederversammlung<\/li>\n\n\n\n<li>Beschluss des Vorstands \u2013 oder \u2013<\/li>\n\n\n\n<li>Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Frist<\/strong>&nbsp;zur Einladung betr\u00e4gt&nbsp;<strong>drei Wochen<\/strong>. Sie kann in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen verk\u00fcrzt werden, wobei die Begr\u00fcndung der Dringlichkeit der Einladung beizuf\u00fcgen ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Einladung<\/strong>&nbsp;erfolgt ausschlie\u00dflich in Textform. Sie erfolgt gegen\u00fcber allen Mitgliedern&nbsp;<strong>grunds\u00e4tzlich per E-Mail<\/strong>. Eine postalische Einladung erfolgt nur auf Wunsch eines Mitglieds oder wenn von einem Mitglied keine E-Mail Adresse bekannt ist.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Antr\u00e4ge, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen<\/strong>, werden vom Vorstand in die vorl\u00e4ufige Tagesordnung aufgenommen und gem\u00e4\u00df der Einladungsfrist an die Mitglieder verschickt, sofern sie zum Zeitpunkt der Einladung vorliegen. Der Entwurf zum Haushalt des Kreisverbandes sowie Satzungs\u00e4nderungsantr\u00e4ge m\u00fcssen bereits mit der Tagesordnung ver\u00f6ffentlicht werden. <strong>Eigenst\u00e4ndige Antr\u00e4ge m\u00fcssen bis zehn Tage vor der Kreismitgliederversammlung <\/strong>bei der Kreisgesch\u00e4ftsstelle per E-Mail eingereicht werden. Sie werden den Teilnehmer*innen der Kreismitgliederversammlung sp\u00e4testens am ersten Werktag nach Ende der Antragsfrist durch E-Mail-Versendung bekannt gemacht. <strong>\u00c4nderungsantr\u00e4ge m\u00fcssen sp\u00e4testens drei Werktage vor der Versammlung eingereicht werden<\/strong>. Antragsberechtigt sind nat\u00fcrliche Personen des Kreisverbands Bergedorf sowie dessen Gremien. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Antr\u00e4gen geben.<\/li>\n\n\n\n<li>Antr\u00e4ge, die nach diesem Termin eingereicht werden und sich nicht auf vorher eingereichte Antr\u00e4ge beziehen, sind <strong>Dringlichkeitsantr\u00e4ge<\/strong>, \u00fcber deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden muss. Eine Dringlichkeit kann gegeben sein, wenn der Antragsgrund erst nach der Antragsfrist eingetreten ist. Antr\u00e4ge \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung, die Aufl\u00f6sung des Kreisverbandes sowie die Abwahl des Kreisvorstandes k\u00f6nnen keine Dringlichkeitsantr\u00e4ge sein.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliederversammlung ist <strong>\u00f6ffentlich.<\/strong> Auf Antrag kann die \u00d6ffentlichkeit eingeschr\u00e4nkt werden.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Kreisvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Kreisvorstand&nbsp;<strong>vertritt den Kreisverband<\/strong>&nbsp;nach innen und au\u00dfen. Er&nbsp;<strong>f\u00fchrt dessen Gesch\u00e4fte<\/strong>&nbsp;auf der Grundlage der f\u00fcr ihn bindenden Beschl\u00fcsse der Parteiorgane und ist zwischen den Mitgliederversammlungen das h\u00f6chste Organ der GR\u00dcNEN Bergedorf. Er&nbsp;<strong>moderiert und koordiniert die politische Willensbildung<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Der&nbsp;<strong>Kreisvorstand<\/strong>&nbsp;setzt sich zusammen aus&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Kreisvorstand und&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>zwei Beisitzer*innen.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Der&nbsp;<strong>gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kreisvorstand<\/strong>&nbsp;(Vorstand im Sinne von \u00a7 26 BGB) setzt sich zusammen aus&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen und<\/li>\n\n\n\n<li>einer\/einem Schatzmeister*in.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Kreisvorstandes&nbsp;<\/strong>sind&nbsp;<strong>gemeinsam<\/strong>&nbsp;zur gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Vertretung des Kreisverbands berechtigt.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Kreisvorstand wird f\u00fcr&nbsp;<strong>zwei Jahre<\/strong>&nbsp;gew\u00e4hlt. Die Amtszeit endet f\u00fcr alle nachgew\u00e4hlten Kreisvorstandsmitglieder mit Ablauf der Wahlperiode oder durch Abwahl. Bei der Wahl ist das Bundesfrauenstatut zu beachten.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitgliedschaft in einer Bundes- oder Landesregierung oder ein finanzielles Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu den GR\u00dcNEN Kreisverband Bergedorf schlie\u00dft ein Amt im Vorstand f\u00fcr die jeweilige Person grunds\u00e4tzlich aus. Vorstandssprecher*in kann nicht werden, wer Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r der Gr\u00fcnen Bezirksfraktion Bergedorf, oder Vorsitzender der Bezirksversammlung Bergedorf ist; dies gilt nicht f\u00fcr Frauen im Sinne des Frauenstatuts. Im Kreisvorstand d\u00fcrfen insgesamt nicht mehr als zwei Personen Abgeordnete oder Mitglieder der Bezirksversammlung Bergedorf sein.<\/li>\n\n\n\n<li>Vorstandssprecher*in kann nicht werden, wer Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r der Gr\u00fcnen Bezirksfraktion Bergedorf, oder Vorsitzender der Bezirksversammlung Bergedorf ist; dies gilt nicht f\u00fcr Frauen im Sinne des Frauenstatuts.<\/li>\n\n\n\n<li>Im Kreisvorstand d\u00fcrfen insgesamt nicht mehr als zwei Personen Abgeordnete oder Mitglieder der Bezirksversammlung Bergedorf sein.<\/li>\n\n\n\n<li>Finden sich nicht gen\u00fcgend Personen, die f\u00fcr den Kreisvorstand kandidieren oder gew\u00e4hlt werden, so kann die Kreismitgliederversammlung die Freigabe von Vorstandspl\u00e4tzen f\u00fcr Personen im Sinne von Punkt 6. beschlie\u00dfen.<\/li>\n\n\n\n<li>Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes als frauenpolitische Sprecher*in gew\u00e4hlt<\/li>\n\n\n\n<li>Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes als vielfaltspolitische Sprecher*in gew\u00e4hlt. Weiter delegiert der Vorstand eine Vertretung zum Landesdiversit\u00e4tsrat.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes<\/strong>&nbsp;ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden m\u00f6glich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Mitglieder des Kreisvorstands sind&nbsp;<strong>untereinander gleichberechtigt<\/strong>, dies umfasst auch die Stimmrechte. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands \u2013 mit Ausnahme finanzieller Angelegenheiten \u2013 regelt der Vorstand eigenst\u00e4ndig.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Kreisvorstand&nbsp;<strong>tagt regelm\u00e4\u00dfig und \u00f6ffentlich<\/strong>. Er kann in begr\u00fcndeten F\u00e4llen die \u00d6ffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschlie\u00dfen.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Kreisvorstand ist&nbsp;<strong>beschlussf\u00e4hig<\/strong>, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind bzw. bei Beschl\u00fcssen im Umlaufverfahren mindestens 50 % seiner Mitglieder abgestimmt haben.&nbsp;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Beschlussfassung findet ausschlie\u00dflich in den Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren statt. F\u00fcr den Fall, dass alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse auch ad hoc gefasst werden; zu ihrer Wirksamkeit sind sie in geeigneter Weise zu dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Stadtteil- und Arbeitsgruppen (STGs und AGs)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Stadtteil- und Arbeitsgruppen sind&nbsp;<strong>Zusammenschl\u00fcsse von Mitgliedern<\/strong>&nbsp;der GR\u00dcNEN Bergedorf&nbsp;<strong>sowie <\/strong><strong>sympathisierenden Nichtmitgliedern<\/strong>. Sie d\u00fcrfen sich unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern der GR\u00dcNEN Bergedorf eigenst\u00e4ndig gr\u00fcnden; die Gr\u00fcndung einer solchen<br>\u2013 parteiinternen \u2013 Gruppe bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kreisvorstands.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Stadtteilgruppen<\/strong>&nbsp;haben die Aufgabe, stadtteilbezogen Gr\u00fcne Politik zu machen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Arbeitsgruppen<\/strong>&nbsp;haben die Aufgabe, zu bestimmten Themen oder Themenfeldern politisch aktiv zu sein.<\/li>\n\n\n\n<li>Stadtteil- und Arbeitsgruppen d\u00fcrfen sich eigenst\u00e4ndig&nbsp;<strong>aufl\u00f6sen<\/strong>; die erfolgte Aufl\u00f6sung einer Gruppe ist dem Kreisvorstand unverz\u00fcglich anzuzeigen. Gruppen, die seit mindestens einem Jahr nicht t\u00e4tig geworden sind, kann der Kreisvorstand f\u00fcr aufgel\u00f6st erkl\u00e4ren.<\/li>\n\n\n\n<li>Stadtteil- und Arbeitsgruppen sind&nbsp;<strong>keine rechtlich verselbstst\u00e4ndigen Gliederungen<\/strong>&nbsp;der GR\u00dcNEN Bergedorf und haben insoweit keine Finanzautonomie. Jedoch kann der Kreisvorstand beschlie\u00dfen, dass derartige Gruppen f\u00fcr ihre politische Arbeit (Veranstaltungen, Plakatierung, Werbung etc.) innerhalb der Partei \u00fcber ein eigenes Budget mit einem fixierten H\u00f6chstbetrag verf\u00fcgen d\u00fcrfen. F\u00fcr den Fall, dass ein derartiger Beschluss nicht gefasst wird, gelten die allgemeinen Regelungen. Die aus diesem Budget get\u00e4tigten Aufwendungen gehen zulasten der Haushaltsposition \u201epolitische Arbeit\u201c des Kreisverbandes.<\/li>\n\n\n\n<li>Stadtteil- und Arbeitsgruppen tagen grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Satzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00dcber Satzungs\u00e4nderungen entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einer\u00a0<strong>Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<\/strong>. Es m\u00fcssen\u00a0<strong>mindestens 5 % der Mitglieder<\/strong>\u00a0der GR\u00dcNEN Bergedorf anwesend sein. Es ist zu diesem Zweck eine\u00a0<strong>Anwesenheitsliste\u00a0<\/strong>zu f\u00fchren.<\/li>\n\n\n\n<li>Antr\u00e4ge zur Satzungs\u00e4nderung k\u00f6nnen nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Antr\u00e4ge zur Satzungs\u00e4nderung<\/strong>&nbsp;m\u00fcssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand und sp\u00e4testens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern vorliegen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Finanzordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die GR\u00dcNEN Bergedorf geben sich eine Finanzordnung. Hier\u00fcber entscheidet die Kreismitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Verweis auf Landes- und Bundessatzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr alle F\u00e4lle, die von dieser Satzung nicht erfasst sind, sind die entsprechenden Bestimmungen der Satzung von B\u00dcNDNIS 90 \/ DIE GR\u00dcNEN Hamburg (Landessatzung) sowie die Satzung von B\u00dcNDNIS 90 \/ DIE GR\u00dcNEN (Bundessatzung) ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Vorrang von Frauenstatut und Grundkonsens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Es gilt das Bundesfrauenstatut. Insbesondere bei Wahlen und Debatten sind die diesbez\u00fcglichen Regelungen (Mindestquotierung, parit\u00e4tische Besetzung von Gremien und Pr\u00e4sidien, quotierte Redeliste, Frauenabstimmung und Vetorecht) zu beachten.<\/li>\n\n\n\n<li>Alle politische Arbeit der GR\u00dcNEN Bergedorf geschieht in \u00dcbereinstimmung mit dem Grundkonsens von B\u00dcNDNIS 90 \/ DIE GR\u00dcNEN.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Zust\u00e4ndigkeit der Landesschiedskommission<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Landesschiedskommission Hamburg ist zust\u00e4ndig, wenn die Auslegung dieser Satzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Parteiorgane oder anderer von den Regelungen dieser Satzung Beteiligter bzw. die Verh\u00e4ngung von Ordnungsma\u00dfnahmen streitig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Schlussbestimmung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00a7 3 Nr. 4 der Satzung tritt mit Wirkung ab dem 01.04.2023&nbsp;an die Stelle des Beschlusses der KMV vom&nbsp;20.03.2019, der bis zum 31.03.2023&nbsp;hinsichtlich der H\u00f6he der Mandatstr\u00e4ger*innenbeitr\u00e4ge fortgilt.<\/li>\n\n\n\n<li>Diese Satzung tritt im \u00dcbrigen mit dem Tag der Beschlussfassung vom&nbsp;24.02.2023&nbsp;in Kraft. Zugleich tritt die zuvor g\u00fcltige Satzung, zuletzt ge\u00e4ndert am 20.03.2019, au\u00dfer Kraft.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Kreisverbandes B\u00dcNDNIS 90 \/ DIE GR\u00dcNEN Hamburg-Bergedorf \u00a7 1 Name und Sitz \u00a7 2 Mitgliedschaft Die Beitragszahlung soll schriftlich angemahnt werden. 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